Satzung des
Anglervereins Schwerin-Süd e.V.
§ 1 Der Anglerverein Schwerin-Süd e.V. arbeitet nach den Prinzipien der Gemeinnützigkeit.
- Sitz des Vereins ist Schwerin.
- Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum: 1.Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Der Anglerverein Schwerin-Süd e.V. ist Mitglied des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3 Ziele des Anglervereins Schwerin-Süd e.V. Hege und Pflege des Fischbestandes
(1) Die Mitglieder des Vereins erkennen die Forderungen des Naturschutzes als ein grundlegendes Gebot an.
(2) Der Verein zielt auf die Entwicklung eines sportlich kameradschaftlichen Zusammenlebens seiner Mitglieder
(3) Der Verein unterstützt die Arbeit des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern
§ 4 Die Mitglieder des Vereins unterstützen besonders Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gewässer.
Dabei stehen die Eigentums- und Pachtgewässer des Vereins und des Landesanglerverbandes im Vordergrund.
§ 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Ziel der Satzung
wiedersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 6 Mitgliedschaft
(2) Dem Verein gehören an:
- aktive Mitglieder, dies sind alle sporttreibenden Mitglieder.
- Ehrenmitglieder, diese sind beitragsbefreit und werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören die Mitglieder der Vereinsjugend an.
(3)
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(4)
Zur Regelung der Gebühren bei Aufnahme von Mitgliedern:
-
Beim Erwerb der Mitgliedschaft, ist eine Aufnahmegebühr von 50,00 € zu
entrichten.
-
Jugendliche zahlen bis zum Erwerb ihres Gesellenbriefes 25,00 € Aufnahmegebühr.
- Bis
zum vollendeten 13. Lebensjahr kann auf Antrag durch den
Erziehungsberechtigten ein
teilweiser oder vollständiger Erlass der Aufnahmegebühr
durch den Vorstand
beschlossen werden.
(5)
Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
zugestellt und bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen, vom
Zugang des Bescheides
gerechnet, beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich
Einspruch erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig.
§
7
Allgemeine Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins
satzungsgemäß zu
nutzen.
- Der Verein sorgt für den allgemeinen Versicherungsschutz, kann aber
nicht für
darüber
hinausgehende Schäden haftbar gemacht werden. Über den Umfang des
allgemeinen
Versicherungsschutzes hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§
8
Stimmrecht
und Wählbarkeit
(2) In den Mitgliederversammlungen sind Mitglieder vom vollendeten 14.
Lebensjahr
an stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(3)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§
9
Beiträge
-
Der Jahresbeitrag für Vollzahler (gemäß Begriffsbildung des Landesverbandes)
beträgt:
15,00 €
-
Der Jahresbeitrag für Kinder und Jugendliche
beträgt:
7,50 €
(2)
Die laufende Beitragzahlung hat im voraus zu erfolgen.
(3) Grundsätzlich unterliegen alle kostenpflichtigen Veranstaltungen der Vorkasse.
Abweichungen hiervon beschließt der Vorstand.
In durch den Vorstand zu
entscheidenden Fällen kann eine Gebührenrückzahlung
erfolgen.
Die Höhe dieser Rückzahlung ist Teil des Vorstandsbeschlusses.
Bei Nichtteilnahme verfällt
die Vorkasse zu Gunsten des Vereins. Ausnahmen sind
durch den Vorstand zu beschließen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem beantragten Aufnahmedatum.
§ 10 Organe des Vereins sind:
b)
Der Vorstand
(1)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2)
Eine Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von
14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es,
(a)
der Vorstand beschließt;
(b)
die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher
Begründung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt.
(4)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche
Einladung jedes Mitgliedes.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem
Stellvertreter geleitet und durch ein Protokoll beurkundet.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % der
Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die
Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung notwendig.
Auf dieser wiederholten Mitgliederversammlung kann auf Antrag durch eine
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit festgestellt
werden.
(7)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine
2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Diese Abstimmung kann auch auf
dem Postweg erfolgen.
(8)
Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
(9)
(a) Die Mitgliederversammlung bestimmt allgemeine Richtlinien der
Vereinspolitik
und überwacht
die Führung des Vereins durch den Vorstand. Sie ist weiter
zuständig für
die Bestätigung des von der Vereinsjugendversammlung gewählten
Vorsitzenden und
dessen Stellvertreters.
(b)
Sie wählt im Abstand von 2 Jahren den Vorstand und die Kassenprüfer.
(c)
Sie legt die Höhe der Beiträge fest und entscheidet über die Bestätigung der
(d) Sie entscheidet über die Berichte des
Vorstandes und entlastet denselben vor
Neuwahlen.
(10) Über die Anschaffung und die Nutzung vereinseigener Anlagen und
Grundmittel
entscheidet auf Vorschlag
des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§
12
Der
Vorstand
der Vorsitzende,
der stellv. Vorsitzende und
der Hauptkassierer als geschäftsführende
Rechtsvertreter des Vereins,
der Schriftwart,
der Sportwart,
der Vorsitzende der Vereinsjugend.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von
der Mitgliederversammlung
gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand durch
einstimmigen Beschluss ein neues Mitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung
berufen.
(4) Der Vorstand ist
verantwortlich für die Leitung des Vereins in der Wahlperiode,
soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Die Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst und
bedürfen der
Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertretenden.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind bis zum eventuellen Wiederruf
durch die
Mitgliederversammlung
für alle Mitglieder bindend.
(7) Der Vorstand kann Ordnungen beschließen, die nicht
Bestandteil der Satzung
sind, deren
Ziele aber fördern.
(8) Erklärungen im Namen des Vereins werden unter der
Bezeichnung: Anglerverein
Schwerin-Süd
e.V. abgegeben und bedürfen der Unterzeichnung des Vorsitzenden,
eines seiner
Stellvertreter, oder der des Kassierers.
(9) Der Vorstand kann Sportgeräte des Vereins
Mitgliedern zur zeitweiligen oder
dauernden Nutzung übergeben.
§
13
Vereinsjugend
(1) Die Satzung des Vereins wird sinngemäß auf die Arbeit der
Vereinsjugend übertragen.
(2) Der Vorstand des Vereins bestimmt die Regelungen der Arbeit der
Vereinsjugend im einzelnen.
§
14
Kassenprüfung
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht .
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die
Entlastung
des
Kassierers.
(2) Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf von 2
Jahren muss
mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt werden.
§
15 Auflösung des
Vereins
Landesanglerverband – Mecklenburg - Vorpommern zufallen und muss zu Zwecken des Naturschutzes
und der Hege und
Pflege des Fischbestandes eingesetzt werden.
(2) Die Auflösung des Vereins muss durch eine 2/3-Mehrheit der Gründungsmitglieder und
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§
16 Inkrafttreten
einstimmiger Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 20. 01.
2002 in Kraft .
Gerald Exner
- Vorsitzender-